Quoten

Wie manchmal aus besten Absichten das Gegenteil des Erhofften werden kann

Von Dirk KaeslerRSS-Newsfeed neuer Artikel von Dirk Kaesler

Schwarze, Juden, Ausländer müssen bessergestellt werden

Es war einmal ein Präsident der Vereinigten Staaten von (Nord-)Amerika. Er hieß John Fitzgerald Kennedy. Er war 43 Jahre alt und soeben in das höchste politische Amt seines Landes gewählt worden. Die Wahl des katholischen Demokraten Kennedy, der seinen republikanischen Opponenten Richard Nixon nur knapp besiegt hatte, war vor allem das Resultat einer Mehrheit von Wählerstimmen, die von Schwarzen, Juden und Latinos kam. Ihnen hatte er im Wahlkampf versprochen, sich als Präsident dafür einzusetzen, dass es ihnen in Zukunft besser gehen sollte.

Unmittelbar nach seiner Ernennung zum Präsidenten am 20. Januar 1961 verfügte Kennedy die „Executive Order“ mit der Nummer 10925, die sich an alle staatlichen Einrichtungen richtete, die Verträge im Auftrag der Regierung vergaben. Diese „Affirmative Action“ regelte „to ensure that applicants are employed, and that employees are treated during employment, without regard to their race, creed, color, or national origin.“ Diese gesetzliche Regelung, die bis heute unter der Bezeichnung „Affirmative Action“ geführt wird, erwies sich insgesamt als grandioser Fehlschlag. Die zuweilen übliche deutsche Bezeichnung „Positive Diskriminierung“ verdeutlicht das Problem: Wer die einen bevorzugen will – aus welchen Gründen auch immer – muss die anderen benachteiligen. Wer eine Stelle mit einem Schwarzen besetzt, mit dem Argument, dass die Schwarzen historisch bisher systematisch benachteiligt wurden und es darum an der Zeit sei, dass die Quote ihrer Beteiligung mit staatlicher Hilfe erhöht werden muss, diskriminiert automatisch alle jene Bewerber, die über keine schwarze Hautfarbe verfügen.

Bis zum Jahr 1967 – nun schon unter Präsident Lyndon B. Johnson – wurde diese „Affirmative Action“ nicht nur vehement verteidigt, sondern noch erweitert, vor allem um die vorgeschriebene Bevorzugung von Behinderten. Wer sich darüber informieren möchte, wie sich die daraus ergebende Einstellungspraxis der Gewerkschaften mit festgelegten Quoten und Terminen im sogenannten „Revised Philadelphia Plan“ von 1969 niederschlug, möge die Dokumentation zum Prozess der Gewerkschaften gegen das Arbeitsministerium von 1971 studieren.

Es würde zu weit führen, an dieser Stelle die gesamte Geschichte der „Affirmative Action“ sowohl auf der Bundesebene der USA als auch in den einzelnen Staaten von 1961 bis heute zu rekapitulieren. Die einschlägige Seite auf der US-amerikanischen „Wikipedia“ gibt erschöpfend Auskunft und ist signifikant weniger ideologisch gefärbt als das Pendant auf der deutschen „Wikipedia“.

Insbesondere die lange Liste der Gerichtsverfahren und deren Details, in denen um die Umsetzung von „Affirmative Action“ im Bereich der Universitäten gestritten wurde, sollte für alle diejenigen von hervorgehobenem Interesse sein, die immer noch glauben, Forderungen erheben zu müssen, durch die Arbeiterkinder, Frauen, Behinderte, Homosexuelle, Migrantenkinder sowohl auf der Ebene der Lehrenden als auch der Studierenden bevorzugt eingestellt und behandelt werden sollten. Wer beispielsweise die Bemühungen einer Gruppe von Professoren der „City University of New York“ (CUNY) im Jahr 1976 noch in Erinnerung hat, die dafür kämpften, dass ihre Italo-Amerikanische Herkunft als Merkmal in den „Affirmative Action“-Katalog bei Einstellungs- und Beförderungsverfahren aufgenommen wird, weiß, wohin diese gutgemeinte politische Absicht führte.

Um es auf einen (ein wenig verkürzenden) Punkt zu bringen: In den meisten Staaten und auf der Ebene der Bundesregierung ist es mittlerweile gesetzeswidrig, jemanden sowohl negativ als auch positiv zu diskriminieren, das heißt eine Person darf wegen ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung, ihres Alters, ihrer nationalen Herkunft, ihrer religiösen Orientierung und ihrer körperlichen oder psychischen Behinderung weder benachteiligt noch bevorzugt werden. Wo sich solche Fälle von negativer oder positiver Diskriminierung nachweisen lassen, können die dadurch Benachteiligten dagegen klagen, zumeist mit Erfolg. Im Staat Kalifornien beispielsweise – und damit an allen seinen Universitäten, von denen hier nur die beiden staatlichen „University of California Los Angeles“ (UCLA), die „University of California Berkeley“ und die private „Stanford University“ genannt seien – ist es spätestens seit 1996 durch die mit überwältigender Mehrheit verabschiedete „Proposition 209“ gesetzlich untersagt, einen Lehrenden oder einen Studierenden auf Grund dieser genannten Kriterien zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Die Zeiten, in denen Berufungskommissionen händeringend nach Frauen suchten, die möglichst schwarz und körperbehindert waren – die Fakultät konnte in diesem Fall gleich drei Kriterien als erfüllt abhaken – sind endgültig vorbei. Darauf angesprochen, reagierten alle Kolleginnen und Kollegen im „Department of Sociology“ der „University of California Berkeley“ während meines dortigen Forschungsaufenthalts nur mit Abscheu über diese ehemalige Praxis und mit größter Genugtuung über die gegenwärtige Situation. Keine Kollegin, die nach 1996 am Department eingestellt wurde, musste sich – zumeist lautlos – fragen lassen, durch welches der diversen Benachteiligungsmerkmale sie wohl zu eben dieser Position gekommen sei.

Der – derzeit einzige schwarze – Richter am Supreme Court, der 64jährige Justice Clarence Thomas, ist einer der prominentesten Gegner der „Affirmative Action“ und hat dies in zahlreichen Prozessen, an denen er beteiligt war, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Seiner mehrfach wiederholten Meinung nach untersagt die amerikanische Verfassung jede Form von positiver oder negativer Berücksichtigung der rassischen Herkunft. Ganz im Gegenteil, „Affirmative Action“ schaffe einen „Kult der Viktimisierung“ und impliziere, dass Schwarze einer besonderen Behandlung bedürften, um Erfolg zu haben. In dem legendären Verfahren „Missouri gegen Jenkins“ von 1995 schrieb er in seiner Urteilsbegründung, dass er jene Theorie, der zufolge schwarze Studierende aufgrund ihrer Herkunft eine unspezifische psychologische Benachteiligung gegenüber ihren nichtschwarzen Mitstudierenden erleiden, auf „fragwürdigen“ Ergebnissen der empirischen Sozialforschung beruhten, die von einer konstitutiven Minderwertigkeit der Schwarzen ausgehe, die im Gegensatz zur US-amerikanischen Verfassung und ihrem Gleichheitsgrundsatz stehe.

Auch Präsident Barack Obama hat mehrfach und überaus leidenschaftlich deutlich gemacht, dass er jedwede Bevorzugung von Schwarzen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zutiefst verurteilt. Für den Oktober 2012 wird die Entscheidung des Supreme Court im Fall der Klage der weißen Studentin Abigail Fischer gegen die „University of Texas“ wegen deren Zulassungspraxis erwartet: Die Studentin behauptet, sie sei als Weiße negativ diskriminiert worden. Der einschlägige Artikel in der Zeitschrift „The New Yorker“ prophezeit für den Ausgang dieses Prozesses „das letzte Kapitel“ der „Affirmative Action“.

Schwarzen Schulkindern muss geholfen werden

Es war einmal ein Professor für Soziologie an der „Johns Hopkins University“ in Baltimore. Er hieß James Samuel Coleman. Er war noch keine 40 Jahre alt als er, auf der Grundlage einer Reihe von wegweisenden empirischen Studien im Bereich der Jugendsoziologie, als Experte im Bereich der empirischen Bildungsforschung anerkannt wurde. Wohl auch deshalb erhielt Coleman Anfang 1965 von der US-Regierung, dem „National Center of Educational Statistics“ im damaligen „Department of Health, Education, and Welfare“ das Angebot, die bis dahin größte empirische Studie mit mehr als 150.000 befragten Schülern über die Chancengleichheit in der Schulausbildung zu leiten. Nach kurzer Bedenkzeit akzeptierte Coleman die Regierungsofferte und leitete federführend die Studie zur Beantwortung der Frage, inwieweit insbesondere Ausstattungsunterschiede zwischen Schulen schulische Leistungen beeinflussen und ursprünglich bestehende Leistungsdifferenzen vermindern helfen. Der im Jahr 1966 unter dem Titel „Equality of Educational Opportunity“ veröffentlichte Bericht über die Studie wurde nach seinem Hauptautor als „Coleman-Report“ bekannt.

Seine zentralen Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen: Zum Untersuchungszeitpunkt waren die amerikanischen Schulen mehrheitlich rassisch segregiert. Zwar existierten regionale Differenzen in der Ausstattung von Schulen, jedoch waren diese Unterschiede – zumindest außerhalb der Südstaaten – kaum verantwortlich für Leistungsunterschiede zwischen schwarzen und weißen Schülern. Leistungsdifferenzen zwischen Schwarzen und Weißen zeigten sich schon in der ersten Klasse, und sie nahmen überdies während der Schullaufbahn zu. Beides galt unabhängig von der Ausstattung der Schule. Schulleistungsunterschiede zwischen ethnischen Gruppen erschienen vor allem durch Faktoren bestimmt, die zeitlich vor (zum Beispiel Familie) und räumlich außerhalb der Schule (zum Beispiel soziale Umwelt) lagen. Zusätzliche schulische Ressourcen verringerten bestehende Leistungsungleichheiten nicht, wenn man den ethnischen Hintergrund und die sozio-ökonomische Lage der Herkunftsfamilie kontrollierte.

Diese Hauptbefunde des „Coleman-Reports“ wurden durchaus kritisch aufgenommen und diskutiert, jedoch im Rahmen von teilweise statistisch verfeinerten Sekundäranalysen weitgehend bestätigt. Allerdings gilt dies nicht für ein weiteres Untersuchungsresultat, das sich auf den vermeintlichen Einfluss der ethnischen Zusammensetzung der Mitschüler auf die Schulleistung bezieht – im Forschungsbericht wurde behauptet, dass rassische Desegregation den Lernerfolg weißer Kinder und Jugendlicher nicht verändere, aber die Leistung schwarzer Schüler verbessere. Wie sich später zeigte, beruhte diese Aussage der Studie auf einem Kodierungsfehler. Dies verhinderte jedoch nicht, dass die Behauptung insbesondere von lokalen Gerichten und Behörden als Grundlage und Rechtfertigung für eine Politik der Desegregation verwendet wurde. Konkret wurden vielerorts Bustransportprogramme („busing“) zur Sicherstellung gemischtrassiger Schulklassen eingeführt, um dadurch den Lernerfolg schwarzer Schüler zu steigern.

Eine sehr kontrovers aufgenommene Anschlussstudie Colemans, die im Jahr 1975 unter dem Titel „Trends in School Segregation“ veröffentlicht wurde, zeigte, dass viele weiße Eltern durch ihren Wegzug aus solchen Gemeinden von vornherein die Desegregationsbemühungen unterliefen. Die zur Sicherung einer geringeren Segregation getroffene Politikmaßnahme des „busing“ hatte den unintendierten Effekt einer Verstärkung der rassischen Segregation, weil die Weißen vorwiegend in Vororte ohne schwarze Einwohnerschaft oder eigene Desegregationsbemühungen umzogen.

Auch hier würde es zu weit führen, an dieser Stelle die gesamte Geschichte des „Desegregation busing“ in den einzelnen Staaten von 1970 bis heute zu rekapitulieren und auch hier sei auf die einschlägige Seite auf der US-amerikanischen „Wikipedia“ hingewiesen.

Um es erneut auf einen (ein wenig verkürzenden) Punkt zu bringen: Durch die Bemühungen, in bester Absicht, den schwarzen Kindern und Jugendlichen zu helfen, verstärkten sich die Bestrebungen nichtschwarzer Eltern, ihre Kinder dem staatlichen Erziehungssystem zu entziehen. Dadurch verstärkten sich jedoch die Probleme der Unterqualifizierung der schwarzen Kinder und Jugendlichen. Seit etwa 1990 ist es zu einer weitgehenden Einstellung des „forced busing“ gekommen, auch wenn die Busunternehmen bis heute weiterhin ausgelastet sind, hatten sich doch viele Familien – vor allem unterprivilegierte – daran gewöhnt, dass ihre Kinder mit dem Bus zur Schule gebracht werden.

Frauen müssen bessergestellt werden

Es war einmal eine Bundesministerin für Arbeit und Soziales. Sie hieß Ursula Gertrud von der Leyen, geborene Albrecht. Sie war 54 Jahre alt, als sie zunehmend optimistischer werden konnte, dass ihre Vorstellungen von einer gesetzlich vorgeschriebenen „Frauenquote“ allmählich gesellschaftliche Wirklichkeit würden, wie sie beispielsweise in der sogenannten „Berliner Erklärung“ vom 15. Dezember 2011 formuliert worden war. Am 21. September 2012 beschloss der Deutsche Bundesrat, einen Gesetzesantrag des Landes Hamburg dem Deutschen Bundestag zuzuleiten, der eine sukzessive Anhebung der Beteiligung von Frauen an Aufsichtsräten börsennotierter Unternehmen vorsieht. Nach diesem Antrag sollen Frauen von 2018 an 20 Prozent und von 2023 an 40 Prozent dieser Posten besetzen. Nach der Zustimmung durch den Bundesrat – ermöglicht vor allem durch die Zustimmung auch zweier CDU-Ministerpräsidenten, Annegret Kramp-Karrenbauer (Saarland) und Reiner Haseloff (Sachsen-Anhalt) sowie des Landes Berlin – ging der Antrag zur Beratung in den Vermittlungsausschuss, wobei von den meisten Kommentatoren nicht ausgeschlossen wird, dass das Vorhaben bis zur Bundestagswahl im kommenden Jahr nicht vorangetrieben wird. Dies auch darum, da sich die Regierungskoalition über das Thema zerstritten zu haben scheint: Die Bundesfamilienministerin Kristina Schröder (CDU) wirbt für eine „Flexiquote“, nach der Unternehmen sich individuelle Ziele geben sollen, Frau von der Leyen ist für eine festgelegte Quote und begrüßt den Vorstoß der Länderkammer. Die FDP spricht sich gegen jegliche Quote aus, der bayerische Ministerpräsident Horst Seehofer (CSU) lehnt diese ebenfalls ab und ließ sich zitieren: „Ich bin dagegen, dass wir jetzt alles mit Paragraphen lösen“, der Kontinent Europa dürfe nicht „den Anschluss verlieren, weil er sich überreguliert.“

Warum die Politik bei den Aufsichtsräten beginnt, ihre Frauenförderung in Gesetzesentwürfe zu gießen, erscheint als erklärungsbedürftig. Warum nur bei den Aufsichtsräten und nicht im eigenen Bereich des Regierungs- und Verwaltungshandelns? Eine Regelung, wie sie die Stadt Bern als erste Gemeinde in der Schweiz soeben getroffen hat, der zufolge 35 Prozent aller höheren Stellen in der Verwaltung und in den öffentlich-rechtlichen Betrieben der Stadt mit Frauen besetzt werden müssen, hätte dem Politikbeobachter noch imponiert. Aber der deutsche Gesetzgeber hat ja zahlreiche einschlägige Erfahrungen damit, der Wirtschaft und nicht der Politik gesetzlich vorzuschreiben, wie sie ihre Leitungs- und Kontrollgremien zu besetzen hat: Nach dem Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 erzwingt er beispielsweise eine paritätische Besetzung des Aufsichtsrats in Aktiengesellschaften mit mehr als 2.000 Beschäftigten, das heißt es müssen gleich viele Anteilseigner und Arbeitnehmer vertreten sein.

Betrachtet man die Angaben auf der von Kristina Schröder verantworteten Seite über den Stand der Dinge in Sachen „Flexiquote“, so kann man nicht umhin als zur Einschätzung zu kommen, dass die dort aufgeführten Betriebe und Unternehmen vieles unternehmen, um den Anteil an qualifizierten Frauen in Führungspositionen sukzessive zu erhöhen. Die Deutsche Bank gibt an, bis Ende 2015 im oberen Management einen Frauenanteil von 20 Prozent, im unteren Management von 30 Prozent erreichen zu wollen. Die Lufthansa strebt einen Anteil von 20 Prozent bis Ende 2020 an. Volkswagen strebt sogar eine Quote von 30 Prozent in allen Führungspositionen an, nennt allerdings kein Datum, bis zu dem dieses Ziel erreicht werden soll.

Noch gibt es keine tatsächliche Maßnahme, deren Wirkungen man empirisch messen könnte. Aber es gibt Indizien dafür, dass auch hier aus guten Absichten Ergebnisse entstehen könnten, die niemand von den Initiatorinnen und Initiatoren beabsichtigte. In Norwegen, wo eine feste Frauenquote rabiat und gesetzgeberisch durchgesetzt wurde, stürzten die Kennziffern der börsennotierten Aktiengesellschaften drastisch ab, viele wechselten daraufhin ihre Rechtsform, um der Drohung zu entgehen, bei Nichteinhaltung der Planzahlen strafhalber aufgelöst zu werden. Die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ berichtete vom dortigen Phänomen der „Goldröcke“, jenen weiblichen Mitgliedern in den Aufsichtsräten, die sich auf eine kleine Zahl verfügbarer Frauen verteilen.

Wir werden es verfolgen können, wie es weitergeht. Die großartige Idee des Soziologen Robert K. Merton von den „unintended consequences“, den nichtintendierten Folgen des eigenen Tuns, formulierte drei grundsätzliche Möglichkeiten: Handeln kann einerseits zu positiven, unerwarteten Vorteilen führen, die üblicherweise mit „Glück“ assoziiert werden, es kann zweitens zu einer negativen, unerwarteten Beeinträchtigung des vorherigen Zustands führen, es kann drittens sogar zu einem perversen Effekt führen, der das exakte Gegenteil dessen erzeugt, was man erreichen wollte.

Wer sich nicht vorstellen kann, wie so etwas geschehen kann, der lese nach, was unter dem sogenannten „Streisand-Effekt“ verstanden wird. Vielleicht hätte auch Bettina Wulff sich vorher darüber informieren sollen: Man weiß nie genau, wie noch so gut gemeinte und auch berechtigte Vorhaben ausgehen können. So kann es sich auch mit Quoten aller Art entwickeln: Sie können Effekte erzeugen, an die niemand seiner gutwilligen Schöpfer dachte.

Anmerkung der Redaktion: Der Beitrag gehört zu Dirk Kaeslers monatlich erscheinenden „Abstimmungen mit der Welt“.