Was das Recht im Innersten zusammenhält

Georg Wilhelm Friedrich Hegels „Grundlinien der Philosophie des Rechts“ in neuem Gewand

Von Patrick MenselRSS-Newsfeed neuer Artikel von Patrick Mensel

Besprochene Bücher / Literaturhinweise

Er gilt als einer der wirkmächtigsten Philosophen aus Deutschland und sein Œuvre hat gewissermaßen die Zeiten überdauert. Noch heute wird er oft gelesen und sein Name nicht selten in aktuellen Debatten genannt: Die Rede ist von Georg Wilhelm Friedrich Hegel. Der 1770 in Stuttgart geborene und 1831 in Berlin – wahrscheinlich infolge einer Cholera-Ansteckung – verstorbene Philosoph wird heute als bedeutendster Vertreter des deutschen Idealismus angesehen. Seine Philosophie hat es sich zum Ziel gesetzt, die gesamte Wirklichkeit mit all ihren Erscheinungsformen und ihrer geschichtlichen Dimension zu erfassen und zu erklären. Sein Hauptwerk „Phänomenologie des Geistes“ erschien 1806/1807 und zeugt exemplarisch von Hegels schwer zu verstehenden Gedankengängen. Gemessen an seiner Wirkung auf das westliche Gedankengut ist es mit den Errungenschaften von Platon, Aristoteles oder Immanuel Kant gleichzusetzen.

Seine „Grundlinien der Philosophie des Rechts“ (oder „Naturrecht und Staatswissenschaft im Grundrisse“) waren anfangs als vorlesungsbegleitendes Lehrbuch über Rechtsphilosophie geplant. Sie waren – abgesehen von seiner Vorrede – vor allem deshalb so bekannt, da sie zusammen mit den einschlägigen Artikeln in seiner „Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften“ und seinen Vorlesungsmitschriften als Hauptquelle der Hegel’schen Philosophie des „objektiven Geistes“ dienen.

Wer Hegels Straftheorie durchdringen möchte, wird auf einige Hindernisse stoßen. Die als kompliziert gebrandmarkte spekulative Willenslogik und die große Vernachlässigung der Form machen es Einsteigern sehr schwer. Wie seine Vorlesungen, so sind auch Hegels Schriften kein Paradebeispiel für Rhetorik und formale Eleganz. Wer den Schwerpunkt so sehr auf den Inhalt setzt, vernachlässigt oft sträflich die Form. Gerade der Einstieg in Hegels Strafverständnis – der Abstraktheit des Rechts folgend – hält viele Tücken bereit. Mithilfe seiner dialektischen Begriffsentfaltung gelingt es Hegel, seine Ausführungen zur Strafe nicht nur in reiner Abstraktion zu halten, sondern anhand historisch-empirischer Herangehensweise – vor allem in Bezug auf Strafarten und -zumessung – seine Überlegungen zu konkretisieren.

Hegels Strafverständnis ist den absoluten Straftheorien zuzuordnen. Als Sühne- oder Vergeltungstheorien stehen sie im klaren Gegensatz zu den relativen Straftheorien, die in unterschiedlichen Schutzzwecken (Täter / Gesellschaft) allesamt Präventionscharakter aufweisen. Verbrechen in Zukunft zu verhindern, sei kein Aspekt, der die Berechtigung einer Strafe als solche berühre, sondern nur bei der Strafzumessung eine Rolle spielen dürfe. Damit werden die relativen Straftheorien aus dem Strafzweck genommen und die Strafe selbst nur mit der Aufgabe betraut, die durch die Straftat entstandene Rechtsgutverletzung zu tilgen. Folgt man diesem Ansatz, so ist die bekannte Strafformel die logische Schlussfolgerung: Wenn die Straftat Recht verletzt und damit selbst eine Negation ist, so muss die Strafe als „Negation der Negation“ verstanden werden.

Doch was versteht Hegel unter Recht? Ausgangspunkt seiner Überlegungen ist das Geistige als „Boden des Rechts“. Schon in den Anfangsschriften hat Hegel unter Recht ein Anerkennungsverhältnis gesehen. Dieses zeichnet sich dadurch aus, dass Personen sich gegenseitig als freie Wesen mit einem freien Willen anerkennen. Nur durch dieses Anerkennen wird das Bewusstsein seiner eigenen Person geschaffen. Wer also Selbstbestimmung und Selbstbewusstsein für sich selbst einfordert, der wird beides nur dadurch erhalten, dass er dem anderen dies ebenfalls zubilligt. Dieses gegenseitige gleichberechtigte Anerkennen ist damit die Basis des Rechts. Damit hat sich Hegel auch klar von Kant distanziert, dessen Freiheit negatorisch formuliert wurde und Rechtspflichten als gegenseitige Einschränkung der Individuen definiert hatte.

Davon ausgehend bestimmt Hegel drei Arten der Verletzung eines Rechtes. Die erste ist die Rechtsverletzung auf dem Boden der Rechtsordnung. Sollten zwei Personen sich um das Eigentumsverhältnis einer Sache streiten, so erkennen beide das Recht zunächst an und sind sich nur darin nicht einig, wie die realen Geschehnisse den Rechtsvorschriften unterzuordnen sind. Beide aber sind davon überzeugt, den Boden der Rechtsordnung nicht zu verlassen. Anders ist dies bereits bei der zweiten Art der Rechtsverletzung. Hegel sieht in ihr den Betrug – jedoch nicht im tatbestandlichen Sinne. Der Täuschende selbst ist sich absolut bewusst, dass er das Recht verletzt, allerdings möchte er den Schein rechtstreuen Verhaltens vorspiegeln. Damit hat er den Boden der Rechtsordnung zwar „mit einem Bein verlassen“, allerdings hält er in Teilen noch zum Anerkennungsverhältnis, indem er sich den Rechtsvorschriften als solche zum Schein unterwirft. Dies ist bei der dritten Unrechtsstufe nicht mehr gegeben. Der Täter bricht mit dem Recht sowie dem Schein des Rechtes und hat so das Anerkennungsverhältnis gänzlich aufgelöst. Damit greift er nicht nur in das Selbstbestimmungsrecht des anderen, sondern ebenso in den allgemeinen – im Gesetz kodifizierten – Willen ein.

Auf eine solche Rechtsverletzung müsse eine Strafe folgen, da das Recht sich selbst ad absurdum führe, wenn es einen derartigen Widerspruch dulde. Damit ist die Strafe Zwang, die mit dem Zwang des Täters korreliert. Trotz der Einordnung in die absoluten Straftheorien darf Hegels Theorie aber nicht als reine Vergeltungstheorie missverstanden werden. Hierin ist wieder ein entscheidender Unterschied zu Kant zu sehen. Hat Letzterer den Mord mit Todesstrafe sühnen wollen und auf diese Weise das Auge mit dem Auge und den Zahn mit dem Zahn vergolten, so hat Hegel ein solch einseitiges Sanktionssystem strikt abgelehnt. Die Wiedervergeltung sei nur so zu erreichen, dass eine Wiederherstellung im Sinne einer Verbrechensaufhebung stattfinden müsse. Ihr Ziel ist keine Rache, sondern die im Rechtssinne verstandene Auflösung der Verbrechensexistenz.

Die gesammelten Werke Georg Wilhelm Friedrich Hegels werden im Felix Meiner Verlag im Rahmen eines Großprojektes mit der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften und der Künste herausgegeben. Hegels Schriften umfassen eine Werkausgabe von 22 Bänden, die mit Ausnahme von drei Bänden nun fast ihre Vollendung gefunden hat. Die „Grundlinien der Philosophie des Rechts“ werden dabei mit drei Teilbänden bedacht. Der erste beinhaltet das Werk selbst, ergänzt durch Hegels Korrekturen aus seinem Handexemplar. Der zweite Teilband umfasst Hegels „Erklärung“ auf die Kritik Gustav Hugos, die Fragmente „Die erbliche festbestimmte Thronfolge“ und „Was Recht ist“ sowie Hegels zusätzliche Notizen. Die Scans sind von bester Qualität und gerade für Kenner ein guter Einblick in Hegels Arbeitsweise. Der letzte Teilband besteht aus Anhang, editorischem Bericht und hilfreichen Anmerkungen.

Hegels Straftheorie hat der Rechtswissenschaft und -philosophie im 19. und 20. Jahrhundert erhebliche Denkanstöße geliefert und wird wohl auch im 21. Jahrhundert die Frage nach dem Sinn der Strafe maßgeblich mitgestalten. Dabei liefern die gesammelten Werke einen unschätzbaren Beitrag, dessen editorische Glanzleistung der Hegel-Forschung mit Sicherheit neuen Wind verleihen wird.

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Elisabeth Weisser-Lohmann / Klaus Grotsch (Hg.) / Georg Hegel: Gesammelte Werke / Grundlinien der Philosophie des Rechts. Anhang.
Felix Meiner Verlag, Hamburg 2011.
288 Seiten, 248,00 EUR.
ISBN-13: 9783787321346

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Georg Hegel: Grundlinien der Philosophie des Rechts. Teilband 1. Naturrecht und Staatswissenschaft im Grundrisse.
Felix Meiner Verlag, Hamburg 2009.
288 Seiten, 148,00 EUR.
ISBN-13: 9783787309054

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Titelbild

Elisabeth Weisser-Lohmann (Hg.) / Georg Hegel: Gesammelte Werke / Grundlinien der Philosophie des Rechts. Teilband 2. Beilagen.
Felix Meiner Verlag, Hamburg 2010.
488 Seiten, 286,00 EUR.
ISBN-13: 9783787319381

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